Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1127.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 11.

Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung eines Rechtshilfebegehrens der Behörden des ersuchten Staates oder eines Antrages, der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.

Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden:

Ziffer eins wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;

Ziffer 2 wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit fällt;

Ziffer 3 wenn sie nach der Auffassung des Staates auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint seinen Hoheitsrechten oder seiner Sicherheit Eintrag zu tun.

Anmerkung

Die Benachrichtigung nach Abs. 2 kann (zum Zweck der Zeitersparnis) unmittelbar durch die Post erfolgen. Unter "beteiligte Partei" sind alle Parteien oder Beteiligten gemeint.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023147

Alte Dokumentnummer

N2190916112T