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Art. 16

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1627.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 16.

Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, welche durch die wegen Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die allfällige Anwendung des Artikel 14, Absatz 2, verursacht wurden.

Anmerkung

In Fällen der Verfahrenshilfe siehe Art. 23 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023152

Alte Dokumentnummer

N2190916117T