Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 16.
Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, welche durch die wegen Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die allfällige Anwendung des Artikel 14, Absatz 2, verursacht wurden.
Anmerkung
In Fällen der Verfahrenshilfe siehe Art. 23 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023152
Alte Dokumentnummer
N2190916117T