Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 18.
Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 17, Absatz 1 und 2, oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind auf ein im diplomatischen Wege zu stellendes Begehren in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten eine Vereinbarung treffen, wonach das Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung auch unmittelbar von der beteiligten Partei gestellt werden kann.
Anmerkung
Der Begriff der Prozeßkosten richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist. Er umfaßt nicht die Kosten einer Exekution, die im Staat des Prozeßgerichtes ohne Erfolg zur Hereinbringung der Prozeßkosten geführt wurde.
Schlagworte
Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023154
Alte Dokumentnummer
N2190916119T