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Art. 21

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2127.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 21.

Das Armutszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung solcher, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen oder entgegenehmen, genügt ein Zeugnis oder eine Erklärung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Landes, dem der Ausländer angehört.

Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, wo die Urkunde vorgelegt werden soll.

Anmerkung

Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gemäß Art. VIII § 2 VerfahrenshilfeG, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023157

Alte Dokumentnummer

N2190916122T