Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 22.
Die zur Erteilung des Armutszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.
Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023158
Alte Dokumentnummer
N2190916123T