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Art. 23

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2327.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 23.

Ist das Armenrecht dem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen, die sich auf denselben Prozeß beziehen und die in einem anderen Vertragsstaate vorzunehmen sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die Auslagen erstattet, welche durch die gemäß Artikel 3 erfolgte Anwendung einer besonderen Form verursacht wurden.

In demselben Falle werden für die Erledigung von Ersuchschreiben von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die den Zeugen oder Sachverständigen ausbezahlten Vergütungen sowie die durch die etwaige Anwendung des Artikels 14, Absatz 2, verursachten Auslagen ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023159

Alte Dokumentnummer

N2190916124T