Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 23.
Ist das Armenrecht dem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen, die sich auf denselben Prozeß beziehen und die in einem anderen Vertragsstaate vorzunehmen sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die Auslagen erstattet, welche durch die gemäß Artikel 3 erfolgte Anwendung einer besonderen Form verursacht wurden.
In demselben Falle werden für die Erledigung von Ersuchschreiben von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die den Zeugen oder Sachverständigen ausbezahlten Vergütungen sowie die durch die etwaige Anwendung des Artikels 14, Absatz 2, verursachten Auslagen ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023159
Alte Dokumentnummer
N2190916124T