Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
VI. Schlußbestimmungen.römisch sechs. Schlußbestimmungen.
Artikel 25.
Das vorstehende Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen, sobald hiezu sechs von den hohen vertragschließenden Teilen in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen werden, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023161
Alte Dokumentnummer
N2190916126T