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Art. 27

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2727.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 27.

Die Staaten, die auf der vierten Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, werden zur Unterzeichnung des vorstehenden Übereinkommens bis zu der im Artikel 25, Absatz 1, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zugelassen.

Nach dieser Hinterlegung soll ihnen der vorbehaltlose Beitritt zu dem Übereinkommen stets freistehen. Der Staat, der beizutreten wünscht, gibt seine Absicht in einer Mitteilung kund, die im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird die niederländische Regierung einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023163

Alte Dokumentnummer

N2190916128T