Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 27.
Die Staaten, die auf der vierten Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, werden zur Unterzeichnung des vorstehenden Übereinkommens bis zu der im Artikel 25, Absatz 1, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zugelassen.
Nach dieser Hinterlegung soll ihnen der vorbehaltlose Beitritt zu dem Übereinkommen stets freistehen. Der Staat, der beizutreten wünscht, gibt seine Absicht in einer Mitteilung kund, die im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird die niederländische Regierung einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023163
Alte Dokumentnummer
N2190916128T