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Art. 28

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2827.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 28.

Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des Übereinkommens über internationales Privatrecht vom 14. November 1896 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897.

Es tritt in Kraft am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkte, wo alle Staaten, die das Übereinkommen vom 14. November 1896 unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, ihre Ratifikationsurkunden zu dem vorstehenden Übereinkommen hinterlegt haben werden, spätestens aber am 27. April 1909.

Im Falle des Artikels 26, Absatz 2, tritt es vier Monate nach dem Zeitpunkte der zustimmenden Erklärung und im Falle des Artikels 27, Absatz 2, am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkte der Kundgebung des Beitrittes in Kraft.

Es versteht sich, daß die im Artikel 26, Absatz 2, vorgesehenen Kundgebungen erst erfolgen können, sobald dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 des vorstehenden Artikels in Kraft gesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023164

Alte Dokumentnummer

N2190916129T