Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
27.04.1909 bis 30.07.2009 — RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 527.04.190930.07.2009 RGBl. Nr. 60/1909 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1909RGBl. Nr. 60/1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,

Text

Artikel 5.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine von der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.

Wurde das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersendet, so ist das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung auf eine der beiden Ausfertigungen zu setzen oder daran zu heften.

Schlagworte

Zustellungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023141

Alte Dokumentnummer

N2190916106T