Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 7.
Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder, in den Fällen des Artikels 3, durch die Anwendung einer besonderen Form entstanden sind.
Anmerkung
In den Fällen der Verfahrenshilfe siehe Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023143
Alte Dokumentnummer
N2190916108T