Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,
Text
Artikel 9.
Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt.
Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.
Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden Ersuchschreiben im diplomatischen Wege übermittelt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.
Anmerkung
Das Übereinkommen regelt nicht, auf welchem Weg das Gericht die zuzustellenden Geschäftsstücke und die Rechtshilfeersuchen an den Konsul (die Vertretungsbehörde) zu richten hat. Diesbezüglich ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen (siehe Art. 11 RHE, JABl. Nr. 53/1986). Unter "Zivil- oder Handelssachen sind auch außerstreitige Angelegenheiten zu verstehen.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR12023145
Alte Dokumentnummer
N2190916110T