Kurztitel
Urheberrechtsschutz gegenüber Belgien
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 224/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 224 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
I. Nach Artikel 38 des belgischen Urheberrrechtsgesetzes vom 22. März 1886 genießen die Ausländer in Belgien alle durch das genannte Gesetz gewährleisteten Rechte; nur kann dieser Schutz in Belgien nicht länger dauern als die nach dem Gesetze des Auslandsstaates geltende Schutzfrist.römisch eins. Nach Artikel 38 des belgischen Urheberrrechtsgesetzes vom 22. März 1886 genießen die Ausländer in Belgien alle durch das genannte Gesetz gewährleisteten Rechte; nur kann dieser Schutz in Belgien nicht länger dauern als die nach dem Gesetze des Auslandsstaates geltende Schutzfrist.
II. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel I des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 58, verordnet:römisch zwei. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel römisch eins des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 58, verordnet:
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, finden auf die nicht schon nach § 1 dieses Gesetzes geschützten Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die zuerst in Belgien erschienen sind oder von belgischen Staatsbürgern herrühren, Anwendung, sofern diese Werke in Belgien Schutz genießen. III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, finden auf die nicht schon nach Paragraph eins, dieses Gesetzes geschützten Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die zuerst in Belgien erschienen sind oder von belgischen Staatsbürgern herrühren, Anwendung, sofern diese Werke in Belgien Schutz genießen. römisch drei. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke. Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, ferner der §§ 9 bis 15 der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 198, finden auf solche Werke mit der Änderung Anwendung, daß auch bloß begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden können. Wo in den angeführten Vorschriften von dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, die Rede ist oder Fristen von diesem Zeitpunkte an berechnet werden, ist an Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung maßgebend.Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke. Die Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, ferner der Paragraphen 9 bis 15 der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 198, finden auf solche Werke mit der Änderung Anwendung, daß auch bloß begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden können. Wo in den angeführten Vorschriften von dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, die Rede ist oder Fristen von diesem Zeitpunkte an berechnet werden, ist an Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung maßgebend.
Anmerkung
1. Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Verhältnis zum Welturheberrechtsabkommen, BGBl. Nr. 293/1982, siehe Art. XIX.