Kurztitel
Exekution - Zustellung gerichtlicher Pfändungs- und Verbotsbeschlüsse
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 4/1911 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000RGBl. Nr. 4 aus 1911, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
Text
Die für die auszahlende Kasse (§§ 295, Absatz 1, und 305, Absatz 2, der Exekutionsordnung, § 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 250) bestimmte Ausfertigung gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (Drittverbote) ist in den Verwaltungsgebieten und Verwaltungszweigen, in denen nach den Verlautbarungen im Reichsgesetzblatte (Nr. 245/06, 274/07, 261/08, 275/08, 3/09, 54/09, 215/09, 216/09, 5/10, 197/10, 221/10, 235/10) die staatlichen Zahlungen durch die Postsparkasse vollzogen werden, nicht mehr der "vollziehenden Kasse", sondern dem liquidierenden Organe (Rechnungsdepartement der anweisenden Behörde) zuzustellen. Diese Organe sind in den betreffenden Verordnungen genannt. Die für die auszahlende Kasse (Paragraphen 295,, Absatz 1, und 305, Absatz 2, der Exekutionsordnung, Paragraph eins, der Verordnung vom 24. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 250) bestimmte Ausfertigung gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (Drittverbote) ist in den Verwaltungsgebieten und Verwaltungszweigen, in denen nach den Verlautbarungen im Reichsgesetzblatte (Nr. 245/06, 274/07, 261/08, 275/08, 3/09, 54/09, 215/09, 216/09, 5/10, 197/10, 221/10, 235/10) die staatlichen Zahlungen durch die Postsparkasse vollzogen werden, nicht mehr der "vollziehenden Kasse", sondern dem liquidierenden Organe (Rechnungsdepartement der anweisenden Behörde) zuzustellen. Diese Organe sind in den betreffenden Verordnungen genannt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1911 in Kraft.
Anmerkung
Vgl. auch § 17 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969.
Schlagworte
RGBl. Nr. 250/1897, Pfändungsbeschluß, Verbotsbeschluß