Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Art. 8.Artikel 8,
Dieses Abkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris am vierten Mai eintausendneunhundertundzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40011104