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Art. 1

Fassungen
16.04.1912 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 75/1912 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116.04.191231.12.2018 RGBl. Nr. 75/1912 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsschutz gegenüber Spanien

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.04.1912RGBl. Nr. 75/1912

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch eins. Nach Artikel 50 des spanischen Gesetzes vom 10. Jänner 1879 über das geistige Eigentum genießen die Bürger der Staaten, deren Gesetzgebung den Spaniern das geistige Eigentumsrecht in den durch das genannte Gesetz festgesetzten Grenzen zuerkennt, in Spanien die durch jenes Gesetz gewährten Rechte, ohne daß ein Staatsvertrag oder eine diplomatische Vermittlung erforderlich wäre.

Auf Grund dieser Bestimmung wird in Spanien durch königliche Verordnung mit Wirksamkeit vom 16. April 1912 ausgesprochen, daß die österreichischen Urheber in Spanien die durch das angeführte Gesetz eingeräumten Rechte genießen, sofern ihre Werke in Österreich geschützt sind und diesen Schutz nicht infolge Ablaufes der gesetzlichen Schutzfrist verloren haben; unter den angeführten Voraussetzungen wird der Schutz auch Werken zukommen, die vor dem Beginn der Wirksamkeit der königlichen Verordnung erschienen sind. römisch zwei. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel römisch eins des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 58, verordnet:

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, finden auf die nicht im Inlande erschienenen, in Spanien geschützten Werke spanischer Staatsangehöriger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in Österreich die in Spanien geltende Schutzfrist nicht übersteigt.

römisch drei. Diese Verordnung tritt mit 16. April 1912 in Kraft.

Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke. Die Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, ferner die Paragraphen 9 bis 15 der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 198, finden auf solche Werke mit der Änderung Anwendung, daß auch bloß begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten verbreitet werden können. Wo in den angeführten Vorschriften von dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, die Rede ist oder Fristen von diesem Zeitpunkte an berechnet werden, ist an Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung maßgebend.

Anmerkung

1. Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Verhältnis zum Welturheberrechtsabkommen, BGBl. Nr. 293/1982, siehe Art. XIX.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001731

Dokumentnummer

NOR12023171

Alte Dokumentnummer

N2191210054S