Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.07.1912 bis 30.06.1990 — RGBl. Nr. 114/1912 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.07.191230.06.1990 RGBl. Nr. 114/1912 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.07.1912RGBl. Nr. 114/1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes können Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht nur begründen, wenn im einzelnen Falle durch Ausspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend und muß mit dem Gesuche um bücherliche Eintragung des Baurechtes urkundlich nachgewiesen werden. Es ist daher Sache des Gesuchstellers, die Entscheidung vor Anbringung des Gesuches einzuholen.

Wird der Antrag von einer Anstalt oder Vereinigung unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens gestellt, so hat die politische Landesbehörde auch zu der Vorfrage der Gemeinnützigkeit Stellung zu nehmen.

Anmerkung

Statt: Landesbehörde jetzt: Landesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023191

alte Dokumentnummer

N2191210082S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/114/P1/NOR12023191