Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 114/1912 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990RGBl. Nr. 114 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß § 2 des Gesetzes können Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht nur begründen, wenn im einzelnen Falle durch Ausspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend und muß mit dem Gesuche um bücherliche Eintragung des Baurechtes urkundlich nachgewiesen werden. Es ist daher Sache des Gesuchstellers, die Entscheidung vor Anbringung des Gesuches einzuholen.Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes können Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht nur begründen, wenn im einzelnen Falle durch Ausspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend und muß mit dem Gesuche um bücherliche Eintragung des Baurechtes urkundlich nachgewiesen werden. Es ist daher Sache des Gesuchstellers, die Entscheidung vor Anbringung des Gesuches einzuholen.
Wird der Antrag von einer Anstalt oder Vereinigung unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens gestellt, so hat die politische Landesbehörde auch zu der Vorfrage der Gemeinnützigkeit Stellung zu nehmen.
Anmerkung
Statt: Landesbehörde jetzt: Landesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12023191
alte Dokumentnummer
N2191210082S