Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 114/1912 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990RGBl. Nr. 114 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Gesetz enthält keine Beschränkung des aus der Bedeutung des Wortes abzuleitenden Begriffes der Gemeinnützigkeit. Er kann somit im weitesten Sinne genommen und als dessen Gegensatz ein Wirken im ausschließlichen oder vorwiegenden Interesse einzelner angesehen werden. Stiftungen, Baugenossenschaften, Baugesellschaften und Bauvereine sind insbesondere dann als gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen anzusehen, wenn
sie nach ihren Satzungen der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minder bemittelten Bevölkerung dienen und ausschließlich oder doch vorwiegend die im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, angeführten Zwecke verfolgen (Bau von Kleinwohnungen, Erwerb der hierzu bestimmten Grundstücke, Erwerb von Häusern mit Kleinwohnungen oder von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen);sie nach ihren Satzungen der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minder bemittelten Bevölkerung dienen und ausschließlich oder doch vorwiegend die im Paragraph 4, des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, angeführten Zwecke verfolgen (Bau von Kleinwohnungen, Erwerb der hierzu bestimmten Grundstücke, Erwerb von Häusern mit Kleinwohnungen oder von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen);
deren Satzungen die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens fünf Prozent der eingezahlten Anteile beschränken und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichern, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmen (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242).deren Satzungen die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens fünf Prozent der eingezahlten Anteile beschränken und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichern, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmen (Paragraph 12, des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242).
Eine gemäß § 30 des Statuts des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen (Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28) vom Ministerium für öffentliche Arbeiten als gemeinnützig im Sinne des Wohnungsfürsorgegesetzes (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242) anerkannte Stiftung oder Bauvereinigung ist jedenfalls auch als gemeinnützig im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, anzusehen.Eine gemäß Paragraph 30, des Statuts des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen (Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28) vom Ministerium für öffentliche Arbeiten als gemeinnützig im Sinne des Wohnungsfürsorgegesetzes (Paragraph 12, des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242) anerkannte Stiftung oder Bauvereinigung ist jedenfalls auch als gemeinnützig im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, anzusehen.
Anmerkung
1. Das Gesetz RGBl. Nr. 242/1910 ist durch das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben worden.
2. Die zitierten Vorschriften gelten nicht mehr.
3. statt Landesbehörde jetzt Landesregierung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12023192
alte Dokumentnummer
N2191210083S