Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 114/1912 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990RGBl. Nr. 114 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sind die Baurechtsverträge und die sonst etwa für die Entscheidung über das Vorhandensein des öffentlichen Interesses erforderlichen Behelfe vorzulegen. Außerdem haben Anstalten und Vereinigungen, die unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens an ihren Grundstücken ein Baurecht bestellen wollen, die Belege (Statuten, Rechenschaftsberichte u. dgl.) zur Klarstellung dieser Vorfrage beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12023193
alte Dokumentnummer
N2191210084S