Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.07.1912 bis 30.06.1990 — RGBl. Nr. 114/1912 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.07.191230.06.1990 RGBl. Nr. 114/1912 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.07.1912RGBl. Nr. 114/1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 4,

Die politische Landesbehörde hat die zur Fällung ihrer Entscheidung erforderlichen Ermittlungen zu pflegen; insbesondere kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Wohnungsausschusses, die Äußerung von Gemeindebehörden, Sozialversicherungsanstalten und von Vereinigungen, die sich die Verbesserung des Wohnungswesens zum Ziele setzen, eingeholt werden. Durch diese Ermittlungen darf jedoch die Entscheidung nicht über das Maß des unerläßlichen Bedürfnisses verzögert werden. Den um ihre Äußerung ersuchten Behörden und Körperschaften ist eine angemessen bestimmte, tunlichst kurze Frist zu setzen, nach deren Ablauf ohne Rücksicht auf die ausstehende Äußerung mit der Entscheidung vorzugehen ist. Wenn es sich um eine gemeinnützige Anstalt oder Vereinigung handelt, hat die politische Landesbehörde in der Ausfertigung ihrer Entscheidung, daß die Begründung des Baurechtes dem öffentlichen Interesse entspricht, auch die Erklärung aufzunehmen, daß sie die Vorfrage nach der Gemeinnützigkeit bejaht habe.

Anmerkung

statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023194

alte Dokumentnummer

N2191210085S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/114/P4/NOR12023194