Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 114/1912 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990RGBl. Nr. 114 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die politische Landesbehörde hat die zur Fällung ihrer Entscheidung erforderlichen Ermittlungen zu pflegen; insbesondere kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Wohnungsausschusses, die Äußerung von Gemeindebehörden, Sozialversicherungsanstalten und von Vereinigungen, die sich die Verbesserung des Wohnungswesens zum Ziele setzen, eingeholt werden. Durch diese Ermittlungen darf jedoch die Entscheidung nicht über das Maß des unerläßlichen Bedürfnisses verzögert werden. Den um ihre Äußerung ersuchten Behörden und Körperschaften ist eine angemessen bestimmte, tunlichst kurze Frist zu setzen, nach deren Ablauf ohne Rücksicht auf die ausstehende Äußerung mit der Entscheidung vorzugehen ist. Wenn es sich um eine gemeinnützige Anstalt oder Vereinigung handelt, hat die politische Landesbehörde in der Ausfertigung ihrer Entscheidung, daß die Begründung des Baurechtes dem öffentlichen Interesse entspricht, auch die Erklärung aufzunehmen, daß sie die Vorfrage nach der Gemeinnützigkeit bejaht habe.
Anmerkung
statt Landesbehörde jetzt Landesregierung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12023194
alte Dokumentnummer
N2191210085S