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§ 7

Fassungen
ab 27.07.1912 — RGBl. Nr. 114/1912 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.07.1912 RGBl. Nr. 114/1912 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114/1912

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.07.1912RGBl. Nr. 114/1912

Außerkrafttretensdatum

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 7,

Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.

Das weitere Verfahren wird durch die Paragraphen 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß Paragraph 13,, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.

Anmerkung

statt Parzellen jetzt Grundstücke

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023197

alte Dokumentnummer

N2191210088S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/114/P7/NOR12023197