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§ 3 AnfO

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 75/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 301.01.191531.12.2009 RGBl. Nr. 337/1914 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 75/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.

Paragraph 3,

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:

Ziffer eins unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

Ziffer 2 der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)

Anmerkung

1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR40108846