Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Einzelverkäufe.
§ 5.Paragraph 5,
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2, Z 1 bis 3, angefochten werden.Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2,, Ziffer eins bis 3, angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
NOR12023211
Alte Dokumentnummer
N2191417811T