Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Exekution und Anfechtung.
§ 6.Paragraph 6,
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
NOR12023212
Alte Dokumentnummer
N2191417812T