Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Anfechtung von Unterlassungen
§ 7.Paragraph 7,
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
NOR12023213
Alte Dokumentnummer
N2191417813T