Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
(2)Absatz 2,Zur Entgegennahme und zur Zustellung des im Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des im Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 240/1968
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
NOR12023215
Alte Dokumentnummer
N2191417815T