Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzrechtseinführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
31.05.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
EU-Insolvenzverordnung - Insolvenzedikt
§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.Paragraph 7, (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2)Absatz 2,Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;
die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Schlagworte
Insolvenzübereinkommen, EU
Dokumentnummer
NOR40030030