Rechtstracker.at

§ 8 IEG

Fassungen
31.05.2002 bis 30.06.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 831.05.200230.06.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003
§ 801.10.199730.05.2002 BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

Paragraph 8, (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.

  1. Absatz 2,Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
  2. Absatz 3,Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, entstehen, verantwortlich.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Schlagworte

Grundbuchsgericht, Haftung, Schadenersatz, Insolvenzübereinkommen, EU

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR40030031