Rechtstracker.at

§ 167 IO

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. I Nr. 29/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 167 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 16701.01.198330.06.2010 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 29/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Antrag

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      dessen Eröffnung sowie
    2. Ziffer 2
      unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn
    1. Ziffer eins
      der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
    3. Ziffer 3
      der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
    4. Ziffer 4
      dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.
  4. Absatz 4,Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118001