Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Eigenverwaltung
§ 186.Paragraph 186,
(1)Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2)Absatz 2,Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233187