Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 105/1918 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024RGBl. Nr. 105 aus 1918, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern nicht zu.
(2)Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraph 79, GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR40263714