Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der dem Obersthofmarschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 87/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997StGBl. Nr. 87 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anhängige Rechtssachen sind, soferne sie nicht an einen Gerichtshof überzugehen haben, an das Bezirksgericht Innere Stadt abzutreten und von diesem zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(3)Absatz 3,Mit dem Vollzuge sind die Staatsämter für Jusitz und Äußeres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
NOR12023467
Alte Dokumentnummer
N2191918745R