Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarkeit eines Volksbeauftragten mit Rechtsanwaltschaft und Notariate
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 598/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2020StGBl. Nr. 598 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es gilt auch für Fälle, in denen seit dem 15. März 1919 ein Rechtsanwalt oder Notar zum Amte eines Volksbeauftragten berufen wurde.
(2)Absatz 2,Mit dem Vollzuge wird das Staatsamt für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
NOR40027508