Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16.
Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden der Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.
In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder aufgehört hat, einen Schutz zu genießen.
Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes statt.
Anmerkung
Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12023500
Alte Dokumentnummer
N2192025645S