Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1920 — StGBl. Nr. 435/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1920 StGBl. Nr. 435/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1920StGBl. Nr. 435/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 2.

Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder die Form der Vervielfältigung, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer "Art". Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, unbeschadet des Urheberrechts an dem Originalwerk, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken.

Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren.

Den Werken der angewandten Kunst wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Vgl. §§ 1-4 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: Vgl. §§ 5, 6 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
3. Zum Abs. 3: Vgl. § 96 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
4. Zum Abs. 4: Österreich gewährt auch der angewandten Kunst Urheberschutz.

Schlagworte

Ballett, bildende Kunst, Sammelwerk, Kunstgewerbe, Kunsthandwerk, Architektur, Graphik

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023486

alte Dokumentnummer

N2192025631S