Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8.
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.
Anmerkung
Begriff der Veröffentlichung: Art. 4.
Schlagworte
Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12023492
alte Dokumentnummer
N2192025637S