Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 17.07.1931 — StGBl. Nr. 435/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.07.1931 StGBl. Nr. 435/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.07.1931StGBl. Nr. 435/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 9.

Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig während der Dauer ihres ausschließlichen Übersetzungsrechts gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung auf die öffentliche Aufführung von nicht veröffentlichten und solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001748

Dokumentnummer

NOR12023527

Alte Dokumentnummer

N2192025673S