Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; imNur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 desübrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: Zu den §§ 4, 15, 19 und 25, BGBl. Nr. 348/1921)Anmerkung, Zu den Paragraphen 4, 15, 19 und 25, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vertragsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten gelöst worden sind, nicht anzuwenden; die im Artikel I Z. 6 festgesetzte Kündigungsfrist von drei Monaten ist überdies nicht anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgekündigt wurde.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vertragsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten gelöst worden sind, nicht anzuwenden; die im Artikel römisch eins Ziffer 6, festgesetzte Kündigungsfrist von drei Monaten ist überdies nicht anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgekündigt wurde.
(2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen, ausgenommen die Gewerbeordnung, das Wort "Handelsagent" verwendet wird, tritt an seine Stelle das Wort "Handelsvertreter".
(3)Absatz 3,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Handelsagentengesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Handelsvertretergesetzes.
Dokumentnummer
NOR12161810
Alte Dokumentnummer
N2192122729S