Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.03.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
§ 1701.10.192128.02.1993 BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im

übrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des

Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.

Text

Verjährung.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen verjähren in drei Jahren.
  2. Absatz 2,Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
  3. Absatz 3,Ist der Anspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt.

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12036687

Alte Dokumentnummer

N2199328704J