Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Beachte
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; imNur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 desübrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.
Text
Verjährung.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen verjähren in drei Jahren.
(2)Absatz 2,Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
(3)Absatz 3,Ist der Anspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt.
Dokumentnummer
NOR12036687
Alte Dokumentnummer
N2199328704J