Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1928.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Endigung des Verhältnisses.

a) Kündigung.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2,Ist das Vertragsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung gelöst werden; hat das Vertragsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
  3. Absatz 3,Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 153/1960

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023568

Alte Dokumentnummer

N2192122715S