Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Endigung des Verhältnisses.
a) Kündigung.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2)Absatz 2,Ist das Vertragsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung gelöst werden; hat das Vertragsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
(3)Absatz 3,Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 153/1960
Dokumentnummer
NOR12023568
Alte Dokumentnummer
N2192122715S