Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Ansprüche bei vorzeitiger Lösung.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des § 20 gekündigt worden ist.Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des Paragraph 20, gekündigt worden ist.
(2)Absatz 2,Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Schlagworte
Kündigungsentschädigung
Dokumentnummer
NOR12023573
Alte Dokumentnummer
N2192122720S