Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Ansprüche des mit der Kundenzuführung betrauten
Handelsvertreters bei Lösung.
§ 25. (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.Paragraph 25, (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.
(2)Absatz 2,Die angemessene Entschädigung darf die Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten. Die Jahresprovision ist aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu errechnen; hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre gedauert, so ist der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen Vertragsdauer zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert sich das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das Vertragsverhältnis zwölf oder mehr Jahre gedauert, so beträgt die Entschädigung höchstens drei Zwölftel der Jahresprovision.Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert sich das in Absatz 2, vorgesehene Höchstausmaß des Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das Vertragsverhältnis zwölf oder mehr Jahre gedauert, so beträgt die Entschädigung höchstens drei Zwölftel der Jahresprovision.
(4)Absatz 4,Ein Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 153/1960
Schlagworte
Kündigungsentschädigung
Dokumentnummer
NOR12023574
Alte Dokumentnummer
N2192122721S