Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.07.1978 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.07.197828.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ansprüche des mit der Kundenzuführung betrauten

Handelsvertreters bei Lösung.

Paragraph 25, (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.

  1. Absatz 2,Die angemessene Entschädigung darf die Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten. Die Jahresprovision ist aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu errechnen; hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre gedauert, so ist der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen Vertragsdauer zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert sich das in Absatz 2, vorgesehene Höchstausmaß des Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das Vertragsverhältnis zwölf oder mehr Jahre gedauert, so beträgt die Entschädigung höchstens drei Zwölftel der Jahresprovision.
  3. Absatz 4,Ein Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 153/1960

Schlagworte

Kündigungsentschädigung

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023574

Alte Dokumentnummer

N2192122721S