Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2728.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konkurs des Geschäftsherrn.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Durch die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsherrn wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzuge seine Tätigkeit insolange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
  2. Absatz 2,Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrage eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023576

Alte Dokumentnummer

N2192122723S