Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Konkurs des Geschäftsherrn.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Durch die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsherrn wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzuge seine Tätigkeit insolange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
(2)Absatz 2,Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrage eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.
Dokumentnummer
NOR12023576
Alte Dokumentnummer
N2192122723S