(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 finden auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen, gleichviel, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen, um Rechte oder Arbeiten, um Vermögensmassen oder Unternehmungen handelt.Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 finden auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen, gleichviel, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen, um Rechte oder Arbeiten, um Vermögensmassen oder Unternehmungen handelt.