Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.10.1921 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.10.192130.06.1996 BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1921BGBl. Nr. 348/1921

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Andere Geschäftsvermittler.

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 finden auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen, gleichviel, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen, um Rechte oder Arbeiten, um Vermögensmassen oder Unternehmungen handelt.
  2. Absatz 2,Über ihre Provisionen ist ohne Verzug abzurechnen, nachdem der unbedingte Anspruch auf die Provision erworben worden ist (Paragraph 6,, Absatz 2).

Anmerkung

Hierunter fallen vor allem Immobilienmakler, Realitätenvermittler,
Gelegenheitsvermittler und sogenannte Zivilmakler.

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023578

Alte Dokumentnummer

N2192122725S