Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Befugnisse des Handelsvertreters

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn nur dann abschließen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
  2. Absatz 2,Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit dem Dritten abgeschlossen, so gilt es als vom Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschlusse des Geschäftes Kenntnis erlangt hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne.

Schlagworte

Vermittlungsvertreter, Abschlußvertreter

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023552

Alte Dokumentnummer

N2192122699S