Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1993 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
§ 528.07.196028.02.1993 BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im

übrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des

Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.

Text

Verbot der Annahme von Belohnungen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht annehmen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsherr kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.

Anmerkung

Ein von Abs. 1 abweichender Handelsbrauch besteht beispielsweise für
Realitätenvermittler (Immobilienmakler).

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12036682

Alte Dokumentnummer

N2199328699J