Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Beachte
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; imNur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 desübrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.
Text
Verbot der Annahme von Belohnungen.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht annehmen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsherr kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.
Anmerkung
Ein von Abs. 1 abweichender Handelsbrauch besteht beispielsweise für
Realitätenvermittler (Immobilienmakler).
Dokumentnummer
NOR12036682
Alte Dokumentnummer
N2199328699J