Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Provision
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dem Handelsvertreter gebührt für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf die Provision wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschlusse des Geschäftes erworben. Bei Verkaufsgeschäften gilt der Anspruch im Zweifel in diesem Zeitpunkte als erworben, wenn eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages.
(3)Absatz 3,Ist die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen.
(4)Absatz 4,Soweit nicht ein abweichender Gebrauch für den betreffenden Geschäftszweig besteht, wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben.
Dokumentnummer
NOR12023555
Alte Dokumentnummer
N2192122702S